Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis erst sehr viel später fällig bzw. unverzinslich gestundet wird. Einen späteren Ausfall (teilweiser Ausfall) des Kaufpreises wirkt allerdings nicht auch den Erwerbszeitpunkt zurück, somit wird die Steuerforderung auch nicht verzinst. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt für einen Insolvenzfall des Käufers entschieden (Urteil vom 12.05.2016 II R 39/14)