Die Überlassung eines betrieblichen PKW auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer ist dem Grunde nach mit einem Nutzungswerte der Einkommen-/ Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Nutzungswert beträgt regelmäßig pauschal 1% des Bruttolistenpreises; er kann auch unter Zugrundelegung der Gesamtkosten des PKW mit einem Fahrtenbuch berechnet werden.
Zahlt der Arbeitnehmer für die Nutzung dieses PKWs ein sogenanntes Nutzungsentgelt, konnte nach bisheriger Rechtsprechung das Entgelt nur auf den steuerpflichtigen pauschalen Nutzungswert angerechnet werden, wenn das Entgelt in Form einer Pauschale (z.B. monatlich oder für jeden privatgefahrenen Kilometer) gezahlt wurde.
Von dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof jetzt abgewichen. Nunmehr kann der pauschal ermittelte Nutzungswert auch dann gemindert werden, wenn der Arbeitnehmer einzelne Fahrzeugkosten für den PKW übernimmt. Klargestellt wurde jedoch auch, dass der steuerpflichtige Nutzungswert lediglich bis zu einem Betrag von 0,00 EUR herabgesetzt werden kann. Auch ein übersteigender Betrag wird nicht als Werbungskosten berücksichtigt.